
Schießleistungsgruppe
Germania Berlin e.V.
Mitglied
im Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.
I.
Rechtsform:
Die
SLG Germania Berlin e.V. besitzt die Rechtsform eines eingetragenen
Vereines.
Dachverband
der SLG ist der Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.).
Für
die SLG Germania Berlin e.V. gelten die Ordnungen und verbandsinternen
Richtlinien des BDMP e.V.
Der
Verein hat seinen Sitz in 12555 Berlin, Mahlsdorfer Straße 3 - 6.
II.
Zweck:
Die SLG Germania Berlin
e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern des BDMP e.V..
Ihre Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet; sie
erstrebt keinen Gewinn. Die SLG Germania Berlin e.V.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Vorstandsmitglieder und
beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im
Rahmen der Aufgaben anfallen.
Die
SLG Germania Berlin e.V. pflegt den Schießsport und das Schützenbrauchtum.
Zu diesem Zweck bildet sie Ihre Mitglieder im sportlichen Schießen aus
und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung von Schießveranstaltungen.
III.
Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
IV.
Mitgliedschaft:
Mitglied
in der SLG Germania Berlin e.V. kann jedes ordentliche Mitglied des BDMP
e.V. werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Aufnahme oder Ablehnung
wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung der SLG Germania Berlin e.V. an. Die
Mitgliedschaft besteht zunächst für ein Jahr (Probemitgliedschaft). Erhält
das neue Mitglied bis zum Ablauf des Jahres keine Nachricht des Vorstandes
über das Ende seiner Mitgliedschaft, geht die Mitgliedschaft in eine
unbefristete über.
V.
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch Tod
b)
durch Austritt eines Mitgliedes; Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, zu
erklären.
c)
durch Ausschluss; Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand einstimmig.
Der Ausschluss kann erfolgen bei nicht erfüllen der Pflichten eines
Mitgliedes oder bei vereins- und verbandsschädigendem Verhalten.
VI.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die
Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Wettkämpfen der SLG
teilzunehmen und Anträge an die SLG zu stellen.
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
-
zu einer aktiven Teilnahme am Training, an Wettkämpfen und an
Veranstaltungen der SLG
-
dem schießsportlichen Anweisungen der Schießleiter, sowie Schießsportbeauftragten
Folge zu leisten
-
einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen
-
nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen
-
eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, so dass sie gegen
Wegnahme und Missbrauch geschützt sind
-
Waffen nur im nicht schussbereitem Zustand zu transportieren
-
Die Beiträge, die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erhoben werden, pünktlich zum jeweils festgelegten Termin zu entrichten.
VII.
Mitgliedsbeitrag:
Bei
der Aufnahme in die SLG ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Weiterhin
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit
der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
VIII.
Mitgliederversammlung:
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG Germania
Berlin e.V.. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt
den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der SLG
Germania Berlin e.V. und regelt deren Verwaltung. Die
Mitgliederversammlung berät und beschließt Satzungsänderungen und
genehmigt die Geschäftsordnung.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung).
Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss
der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine
Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt über
a)
die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
b)
die Entlastung des Vorstandes
c)
die Neuwahl des Vorstandes
d)
Satzungsänderungen
e)
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
f)
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g)
Die Auflösung des Vereines
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung. Ist eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder
Teilnahme von ordentlichen Mitgliedern nicht beschlussfähig, so ist
unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab vollendeten 16.
Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
IX.
Vorstand:
Der
Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Leiter,
stellvertretender Leiter und Schatzmeister). Vertretungsberechtigter
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Leiter und der stellvertretende
Leiter. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und
haben hierbei Alleinvertretungsbefugnis. Der Leiter fördert den
Zusammenhalt der SLG, hält Kontakt zum Landesverband/Bundesverband. Er
leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt.
Die
Mitglieder des Vorstandes haften den Verein nur für grobfahrlässige und
vorsätzliche Schädigung.
Der
Vorstand führt die Geschäfte der SLG im Rahmen einer Geschäftsordnung,
die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Er benennt die
Schießsportbeauftragten.
X.
Schießsportbeauftragte:
Die
SLG hat einen Schießsportbeauftragten. Der Schießsportbeauftragte ist für
Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich.
Er sollte im Besitz eines Schießleiterausweises des BDMP sein.
XI.
Schießbetrieb:
Die
SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen
durch. Hierbei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schießstätten zu
beachten. Das Schießen kann nur unter Aufsicht einer vom Schießstandbetreiber
gestellten oder bestimmten verantwortlichen Aufsichtsperson erfolgen.
Jedes
Mitglied, dass den schießsportlichen Anweisungen oder den
Sicherheitsbestimmungen nicht Folge leistet, wird vom Schießen
ausgeschlossen.
XII.
Versicherung:
Die
Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglied des BDMP e.V.
unfall- und haftpflichtversichert.
XIII.
Auflösung der SLG:
Die
Auflösung der SLG kann auf einer Mitgliederversammlung durch 2/3-
Mehrheit der anwesender Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an
den BDMP e.V. mit der Auflage weitergeleitet, dieses Vermögen bis zur
Neugründung einer gemeinnützigen SLG im Großraum Berlin zu verwahren.
Die
Mittel sind der neuen gemeinnützigen SLG zur Durchführung des Schießsports
zur Verfügung zu stellen.
Wird
mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die
unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks
durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist
wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei
denn , die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen
Liquidators mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
XIV.
Gerichtsstand:
Der
Gerichtsstand ist Berlin.
XV.
Inkrafttreten der Satzung:
Vorstehende
Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.10.2003 beschlossen. Sie
tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Berlin eingetragen ist.