SLG - Germania Berlin e.V.

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Schießleistungsgruppe Germania Berlin e.V.

Mitglied im Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.

 

I. Rechtsform:

Die SLG Germania Berlin e.V. besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereines.

Dachverband der SLG ist der Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.).  

Für die SLG Germania Berlin e.V. gelten die Ordnungen und verbandsinternen Richtlinien des BDMP e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 12555 Berlin, Mahlsdorfer Straße 3 - 6.

 

II. Zweck:

Die SLG Germania Berlin e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern des BDMP e.V.. Ihre Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet; sie erstrebt keinen Gewinn. Die SLG Germania Berlin e.V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder und beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Rahmen der Aufgaben anfallen.

Die SLG Germania Berlin e.V. pflegt den Schießsport und das Schützenbrauchtum. Zu diesem Zweck bildet sie Ihre Mitglieder im sportlichen Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung von Schießveranstaltungen.

 

III. Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

IV. Mitgliedschaft:

Mitglied in der SLG Germania Berlin e.V. kann jedes ordentliche Mitglied des BDMP e.V. werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der SLG Germania Berlin e.V. an. Die Mitgliedschaft besteht zunächst für ein Jahr (Probemitgliedschaft). Erhält das neue Mitglied bis zum Ablauf des Jahres keine Nachricht des Vorstandes über das Ende seiner Mitgliedschaft, geht die Mitgliedschaft in eine unbefristete über.

 

V. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:  

a) durch Tod

b) durch Austritt eines Mitgliedes; Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, spätestens  3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, zu erklären.

c) durch Ausschluss; Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand einstimmig. Der Ausschluss kann erfolgen bei nicht erfüllen der Pflichten eines Mitgliedes oder bei vereins- und verbandsschädigendem Verhalten.

VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Wettkämpfen der SLG teilzunehmen und Anträge an die SLG zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

-        zu einer aktiven Teilnahme am Training, an Wettkämpfen und an Veranstaltungen der SLG

-        dem schießsportlichen Anweisungen der Schießleiter, sowie Schießsportbeauftragten Folge zu leisten

-        einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen

-        nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen

-        eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, so dass sie gegen Wegnahme und Missbrauch geschützt sind

-        Waffen nur im nicht schussbereitem Zustand zu transportieren

-        Die Beiträge, die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erhoben werden, pünktlich zum jeweils festgelegten Termin zu entrichten.

 

VII. Mitgliedsbeitrag:

Bei der Aufnahme in die SLG ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Weiterhin werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

VIII. Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG Germania Berlin e.V.. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der SLG Germania Berlin e.V. und regelt deren Verwaltung. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt Satzungsänderungen und genehmigt die Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

a)     die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

b)     die Entlastung des Vorstandes

c)     die Neuwahl des Vorstandes

d)     Satzungsänderungen

e)     die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

f)      Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g)     Die Auflösung des Vereines

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Ist eine Mitgliederversammlung wegen mangelnder Teilnahme von ordentlichen Mitgliedern nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

IX. Vorstand:

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Leiter, stellvertretender Leiter und Schatzmeister). Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Leiter und der stellvertretende Leiter. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben hierbei Alleinvertretungsbefugnis. Der Leiter fördert den Zusammenhalt der SLG, hält Kontakt zum Landesverband/Bundesverband. Er leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt.

Die Mitglieder des Vorstandes haften den Verein nur für grobfahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

Der Vorstand führt die Geschäfte der SLG im Rahmen einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Er benennt die Schießsportbeauftragten.

 

X. Schießsportbeauftragte:

Die SLG hat einen Schießsportbeauftragten. Der Schießsportbeauftragte ist für Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich. Er sollte im Besitz eines Schießleiterausweises des BDMP sein.

 

XI. Schießbetrieb:

Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Hierbei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schießstätten zu beachten. Das Schießen kann nur unter Aufsicht einer vom Schießstandbetreiber gestellten oder bestimmten verantwortlichen Aufsichtsperson erfolgen.

Jedes Mitglied, dass den schießsportlichen Anweisungen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen.

 

XII. Versicherung:

Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglied des BDMP e.V. unfall- und haftpflichtversichert.

 

XIII. Auflösung der SLG:

Die Auflösung der SLG kann auf einer Mitgliederversammlung durch 2/3- Mehrheit der anwesender Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an den BDMP e.V. mit der Auflage weitergeleitet, dieses Vermögen bis zur Neugründung einer gemeinnützigen SLG im Großraum Berlin zu verwahren.

Die Mittel sind der neuen gemeinnützigen SLG zur Durchführung des Schießsports zur Verfügung zu stellen.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn , die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

XIV. Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand ist Berlin.

 

XV. Inkrafttreten der Satzung:

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 03.10.2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.

 

   

 

 
 
 

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